Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bauelemente-Schmidt GmbH
Über dem Kapellchen 2
35794 Mengerskirchen-Waldernbach
Telefon: 06476 9154377
E-Mail:
Handelsregister: HRB 5904
Firmensitz: Mengerskirchen
USt-IdNr.: DE317759776
Geschäftsführer: Dimitri Schmidt

Stand: 22. Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Bauelemente-Schmidt GmbH über den Verkauf und die Lieferung von Fenstern, Fenster- und Türelementen, Haustüren, Schiebeelementen, Rollläden, Raffstores, Textilscreens, Sonnenschutz-, Insektenschutz- und Smart-Home-Produkten, Garagentoren, Vordächern, Carports, Verglasungen, Beschlägen, Zubehör und sonstigen Bauelementen. Für ausdrücklich beauftragte Montageleistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die Schmidt Montageservice GmbH. Die Materiallieferung erfolgt über die Bauelemente-Schmidt GmbH, die Montageleistungen erfolgen über die Schmidt Montageservice GmbH. Aufmaß-, Demontage-, Entsorgungs-, Wartungs-, Reparatur- und sonstige Leistungen werden von derjenigen Gesellschaft erbracht und abgerechnet, der sie im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugeordnet sind.

Diese organisatorische Trennung dient der klaren Zuordnung von Waren- und Dienstleistungsabrechnungen und hat keine Auswirkung auf den Gesamtpreis oder die vereinbarten Leistungen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Festlegungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Aufmaßblatt, in technischen Zeichnungen, in Freigabeunterlagen und in Nachtragsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Diese AGB gelten nicht für Verträge, bei denen eine andere Gesellschaft ausdrücklich als alleinige Vertragspartnerin ausgewiesen ist, sofern die Einbeziehung dieser AGB nicht gesondert vereinbart wurde.

§ 2 Vertragspartner, Leistungszuordnung und Abrechnung

(1) Bei Aufträgen, die sowohl die Lieferung von Bauelementen als auch Montageleistungen umfassen, werden die vereinbarten Leistungen wie folgt den beteiligten Gesellschaften zugeordnet:

a) Die Bauelemente-Schmidt GmbH ist Vertragspartnerin für die Materiallieferung sowie für die ihr im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugeordneten weiteren Leistungen.

b) Die Schmidt Montageservice GmbH ist Vertragspartnerin für die Montageleistungen sowie für die ihr im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugeordneten weiteren Dienstleistungen.

(2) Die Auftragserteilung auf Grundlage des gemeinsamen Angebots beziehungsweise der gemeinsamen Auftragsbestätigung umfasst die dort ausgewiesenen, wirtschaftlich zusammengehörenden Leistungsteile beider Gesellschaften. Die Zuordnung der Materiallieferung und Montageleistung zu den beiden Gesellschaften dient der klaren Abgrenzung und Abrechnung der Waren- und Dienstleistungsanteile.

(3) Die organisatorische und abrechnungstechnische Trennung hat keine Auswirkung auf den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Gesamtpreis und den dort festgelegten Gesamtumfang der Leistungen. Die vereinbarte Gesamtsumme wird lediglich entsprechend den zugeordneten Material- und Montageanteilen durch die jeweilige Gesellschaft abgerechnet.

(4) Die Materiallieferung wird durch die Bauelemente-Schmidt GmbH abgerechnet. Die Montageleistungen werden durch die Schmidt Montageservice GmbH abgerechnet. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden in den Vertragsunterlagen beziehungsweise Rechnungen eindeutig dem jeweiligen Leistungsteil zugeordnet.

(5) Jede Gesellschaft ist für die ordnungsgemäße Erfüllung und die gesetzlichen Mängelrechte des ihr zugeordneten Leistungsteils verantwortlich. Ansprüche wegen der Materiallieferung richten sich gegen die Bauelemente-Schmidt GmbH; Ansprüche wegen der Montageleistung richten sich gegen die Schmidt Montageservice GmbH. Gesetzliche Ansprüche, die ausnahmsweise gegen beide Gesellschaften bestehen, bleiben unberührt.

(6) Mängelanzeigen und sonstige Mitteilungen zum Gesamtauftrag können zur vereinfachten Bearbeitung zentral an die Bauelemente-Schmidt GmbH, Über dem Kapellchen 2, 35794 Mengerskirchen, oder per E-Mail an gerichtet werden. Die Mitteilung wird unverzüglich an die für den betroffenen Leistungsteil zuständige Gesellschaft weitergeleitet. Hierdurch wird die rechtliche Zuordnung der jeweiligen Leistung und Haftung nicht verändert.

(7) Wir handeln mit Bauelementen verschiedener Hersteller und stellen die verkauften Bauelemente grundsätzlich nicht selbst her. Die Bauelemente-Schmidt GmbH und die Schmidt Montageservice GmbH dürfen zur Erfüllung ihrer jeweils übernommenen Pflichten geeignete Hersteller, Lieferanten, Speditionen, Fachunternehmen und sonstige Nachunternehmer einsetzen. Die jeweils beauftragte Gesellschaft bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihr übernommenen Vertragspflichten verantwortlich.

(8) Bei Aufträgen, die ausschließlich Warenlieferungen oder ausschließlich Montage- beziehungsweise Dienstleistungen umfassen, ist nur die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung für diese Leistung ausgewiesene Gesellschaft Vertragspartnerin.

§ 3 Angebote, Angebotsbindung und Vertragsschluss

(1) Produktdarstellungen in Ausstellungen, Katalogen, Prospekten, auf unserer Website oder in sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen grundsätzlich kein bindendes Vertragsangebot dar.

(2) Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, sind wir 14 Kalendertage ab Angebotsdatum an ein als verbindlich bezeichnetes Angebot gebunden. Nach Ablauf dieser Frist bedarf die Beauftragung unserer erneuten Bestätigung. Bis zum Vertragsschluss können insbesondere wegen veränderter Hersteller- oder Lieferantenpreise neue Preise angeboten werden.

(3) Der Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme unseres verbindlichen Angebots, durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Vertragsausführung zustande. Die Annahme kann durch Unterschrift oder in Textform, insbesondere per E-Mail, Scan oder Foto, erklärt werden.

(4) Mündliche Erklärungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Der gesetzliche Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Alternativ-, Bedarfs- und Eventualpositionen gehören nur zum Auftrag, wenn sie ausdrücklich beauftragt und von uns bestätigt wurden.

(6) Preise in Klammern oder als „eventuell“, „optional“, „alternativ“ oder vergleichbar bezeichnete Beträge sind nicht im Gesamtpreis enthalten, sofern die jeweilige Position nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

(7) Positionsbilder, Ansichten, Skizzen und Zeichnungen dienen der Veranschaulichung. Fenster, Fenstertüren und vergleichbare Elemente werden, sofern nicht anders bezeichnet, in der Ansicht von innen dargestellt. Maßgeblich sind die schriftlich vereinbarten technischen Daten.

(8) An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Aufmaßunterlagen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur zur Prüfung und Durchführung des konkreten Projekts verwendet und nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden.

§ 4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Art, Beschaffenheit und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dort ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.

(2) Je nach Vereinbarung umfasst der Vertrag insbesondere:

a) eine reine Warenlieferung nach Maßen und technischen Angaben des Kunden oder seiner Planer,

b) eine Warenlieferung nach einem von uns oder in unserem Auftrag durchgeführten technischen Aufmaß,

c) eine Warenlieferung einschließlich Demontage und Montage,

d) ergänzende Leistungen wie Entsorgung, Abdichtung einzelner Montageanschlüsse, Verfugung, Wartung, Reparatur oder Zubehörmontage, sofern diese ausdrücklich aufgeführt sind.

(3) Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Planungs-, Prüf-, Genehmigungs-, Koordinations- und Nebenleistungen sowie für Leistungen anderer Fachgewerke.

(4) Das Angebot wird grundsätzlich unter der Annahme einer geschlossenen Abnahme der angebotenen Produkte und eines zusammenhängenden, ununterbrochenen Liefer- und Montageablaufs kalkuliert. Teilbeauftragungen, nachträgliche Aufteilungen oder vom Kunden gewünschte Unterbrechungen können ein neues Angebot oder eine Preisanpassung erfordern.

(5) Werk-, Montage-, Ausführungs-, Detail- und Anschlussplanungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als eigene Leistung bezeichnet sind.

(6) Soweit eine bestimmte Beschaffenheit, Norm, Widerstandsklasse, Sicherheitsklasse, Schallschutzklasse, Wärmeschutzanforderung, Barrierefreiheit, Absturzsicherung oder sonstige Sonderanforderung benötigt wird, muss diese im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart sein.

§ 5 Prüfung der Vertragsunterlagen und technische Freigabe

(1) Der Kunde hat Angebot, Auftragsbestätigung und Freigabeunterlagen vor der Freigabe sorgfältig zu prüfen. Dies betrifft insbesondere Stückzahl, Maße, Teilungen, Öffnungs- und Anschlagrichtungen, Bedienseiten, Motorseiten, Farben, Dekore, Profile, Verglasungen, Sicherheitsausstattungen, Beschläge, Griffe, Schwellen, Rollladen- und Raffstoreausführungen, Fensterbankanschlüsse und Zubehör.

(2) Erkennbare Unstimmigkeiten sind uns vor der technischen Freigabe mitzuteilen. Eine Freigabe entbindet uns nicht von der Verantwortung für Fehler, die wir bei einem von uns geschuldeten Aufmaß, einer ausdrücklich beauftragten Planung oder bei der Übertragung korrekt bereitgestellter Angaben verursacht haben.

(3) Kundenspezifische Bauelemente werden grundsätzlich erst beim Hersteller bestellt oder zur Fertigung freigegeben, wenn

a) der Vertrag geschlossen ist,

b) das vereinbarte technische Aufmaß durchgeführt wurde oder verbindliche Kundenmaße vorliegen,

c) sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind,

d) die schriftliche oder in Textform erklärte Freigabe vorliegt und

e) die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.

(4) Nach technischer Freigabe oder Herstellerbestellung sind Änderungen nur möglich, soweit der Hersteller und der Projektstand dies zulassen. Änderungen bedürfen einer Vereinbarung über Ausführung, Mehr- oder Minderpreis und eine gegebenenfalls geänderte Lieferzeit.

(5) Können gewünschte Änderungen nicht mehr umgesetzt werden, bleibt der ursprünglich freigegebene Auftrag maßgeblich, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

§ 6 Aufmaß, Kundenmaße und bauliche Angaben

(1) Erfolgt die Bestellung ohne ein von uns geschuldetes Aufmaß nach Bauplan, Kundenmaß, Architektenmaß oder Angaben eines anderen Dritten, ist der Kunde für Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung dieser Angaben verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Rohbaumaße, Fertigfußbodenhöhen, Meterrisse, Anschlusshöhen und die geplanten Bodenaufbauten.

(2) Wir haften nicht für Abweichungen oder Mehraufwendungen, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden oder seiner Planer beruhen. Eigene Beratungs-, Prüf- und Hinweispflichten im ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang bleiben unberührt.

(3) Wird ein technisches Aufmaß durch uns oder in unserem Auftrag durchgeführt, sind wir für die fachgerechte Ermittlung der im vereinbarten Aufmaßumfang erkennbaren Maße und Anschlussbedingungen verantwortlich.

(4) Nach dem Aufmaß dürfen Rohbauöffnungen, Anschlusshöhen, Bodenaufbauten und angrenzende Bauteile nicht ohne vorherige Abstimmung verändert werden. Hierdurch verursachte Neuanfertigungen, Anpassungen, Wartezeiten, Mehrarbeiten und Anfahrten können nach vorheriger Information zusätzlich berechnet werden.

(5) Werden beim Feinaufmaß erhebliche Abweichungen gegenüber den Angebotsgrundlagen festgestellt, informieren wir den Kunden. Notwendige Änderungen der Leistung und des Preises werden vor Herstellerbestellung vereinbart. Ohne Einigung wird die Ware nicht auf Grundlage ungeklärter oder widersprüchlicher Maße bestellt; die gesetzlichen Rechte der Parteien bleiben unberührt.

(6) Verdeckte Leitungen, Abdichtungen, Hohlräume, schadstoffhaltige Baustoffe, statische Besonderheiten und sonstige nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände sind nicht Bestandteil eines üblichen Fensteraufmaßes. Der Kunde muss uns bekannte Besonderheiten vor Aufmaß und Montage mitteilen.

§ 7 Produkteigenschaften, Muster, Farben und technische Änderungen

(1) Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit sind die Angaben in Angebot, Auftragsbestätigung, technischen Freigabeunterlagen und Produktbeschreibung.

(2) Bildschirm- und Druckdarstellungen können von der tatsächlichen Farbe, Struktur und Oberflächenwirkung abweichen. Maßgeblich sind vereinbarte Herstellerbezeichnungen, Farbcodes, Dekore und freigegebene Muster.

(3) Bei Naturmaterialien, Holz, Glas, pulverbeschichteten oder folierten Oberflächen sowie bei Produkten aus verschiedenen Fertigungslosen sind branchen- und materialtypische Unterschiede möglich. Solche Unterschiede sind nur dann vertragsgemäß, wenn sie innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit und der anerkannten produktbezogenen Toleranzen liegen und Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Erscheinungsbild nicht unzumutbar beeinträchtigen.

(4) Technisch notwendige oder herstellerbedingte Änderungen sind zulässig, wenn sie die vereinbarte Funktion, Sicherheit, Qualität, Gebrauchstauglichkeit und das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

(5) Bei einer Modernisierung kann sich die sichtbare Glasfläche aufgrund geänderter Profilgeometrien gegenüber den vorhandenen Fenstern verkleinern, sofern keine bestimmte Ansichtsbreite oder Glasfläche vereinbart wurde.

(6) Angaben zu Wärme-, Schall-, Licht-, Sicherheits- und sonstigen Leistungswerten beziehen sich auf die vereinbarte Produktkonfiguration und die zugrunde liegenden Hersteller-, Rechen- oder Prüfbedingungen. Werte einzelner Verglasungen oder Prüfstücke sind nicht ohne Weiteres mit dem Wert des gesamten eingebauten Elements gleichzusetzen.

(7) Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Haltbarkeit übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „Garantie“ erklärt wurde.

§ 8 Preise, Anzahlungen und Fälligkeit

(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.

(2) Liefer-, Verpackungs-, Aufmaß-, Demontage-, Montage-, Entsorgungs-, Gerüst-, Kran-, Hebe-, Verglasungsroboter-, Fahrt- und sonstige Nebenkosten sind nur im Preis enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:

a) 50 Prozent des vereinbarten Brutto-Gesamtpreises sind nach Vertragsschluss, technischer Klärung und Zugang der Anzahlungsrechnung fällig;

b) bei einer reinen Warenlieferung ist der Restbetrag mit Lieferung oder vereinbarter Bereitstellung der Ware fällig;

c) bei einer Lieferung mit abnahmepflichtiger Montage ist der Restbetrag nach Fertigstellung und Abnahme fällig.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Kalendertagen ab Zugang und Fälligkeit zu zahlen, sofern in der Rechnung oder im Vertrag keine andere Frist angegeben ist. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

(5) Verzögert sich der Produktionsbeginn wegen einer nicht rechtzeitig geleisteten Anzahlung, verschieben sich vereinbarte Liefer- und Ausführungszeiten entsprechend. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(6) Einseitige Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen gegenüber Verbrauchern nicht. Ändern sich nach Aufmaß oder auf Kundenwunsch Maße, Mengen, Ausstattung oder Leistungsumfang, wird eine Preisänderung nur auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung wirksam.

(7) Bei Teilbeauftragung eines als Gesamtpaket kalkulierten Angebots sind wir nicht an die auf der Gesamtabnahme beruhenden Einzelpreise gebunden. Vor Vertragsschluss über die Teilmenge erhält der Kunde ein angepasstes Angebot.

(8) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(9) Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

(10) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Liefer- und Ausführungszeiten

(1) Liefer- und Ausführungszeiten beginnen erst, wenn sämtliche technischen Einzelheiten geklärt, erforderliche Freigaben und Genehmigungen erteilt, vereinbarte Mitwirkungshandlungen erbracht und fällige Anzahlungen eingegangen sind.

(2) Liefer- und Montageterminen kommt nur dann die Bedeutung eines verbindlichen Fixtermins zu, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Voraussichtliche Kalenderwochen und unverbindliche Terminangaben dienen der Planung.

(3) Wir informieren den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.

(4) Bei vorübergehenden, von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernissen verlängern sich die Leistungszeiten angemessen. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebs- oder Transportstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt gehören.

(5) Eine nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung berechtigt uns nur dann zu einer angemessenen Fristverlängerung oder zum Rücktritt, wenn wir rechtzeitig ein entsprechendes Liefergeschäft abgeschlossen haben, die Lieferstörung nicht zu vertreten haben und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Wir informieren den Kunden unverzüglich. Im Fall eines Rücktritts werden Zahlungen für die nicht erbrachte Leistung unverzüglich erstattet.

(6) Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Verzugs, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.

(7) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar und sinnvoll nutzbar sind. Verbrauchern entstehen dadurch keine zusätzlichen Versand- oder Anfahrtskosten, sofern die Aufteilung nicht auf ihrem Wunsch beruht.

§ 10 Lieferung, Abladen, Gestelle und Gefahrübergang

(1) Lieferort ist die im Vertrag angegebene Liefer- oder Baustellenanschrift.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung bis zu einem mit dem Lieferfahrzeug sicher und rechtlich zulässig erreichbaren Abladeort. Das Abladen, Einbringen in das Gebäude, Verteilen auf Geschosse oder Transportieren bis zum Montageort ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass Zufahrt, Stellflächen und Abladeort für das angekündigte Fahrzeug geeignet, frei und sicher zugänglich sind. Er sorgt für erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen und Absperrungen, sofern deren Beschaffung nicht von uns übernommen wurde.

(4) Wird im Angebot vorausgesetzt, dass ein Kran, Hebegerät, Verglasungsroboter oder anderes technisches Hilfsmittel bauseits bereitgestellt wird, muss dieses zum vereinbarten Zeitpunkt geeignet, geprüft und bedienbereit zur Verfügung stehen. Von uns bereitgestellte technische Hilfsmittel werden nur berechnet, wenn dies vereinbart oder nachträglich mit dem Kunden abgestimmt wurde.

(5) Fensterelemente können auf Transport- oder Metallgestellen angeliefert werden. Der Kunde stellt eine geeignete, ebene und zugängliche Stellfläche bereit. Die Gestelle bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen nicht verändert, versetzt, belastet oder anderweitig verwendet werden. Trotz zeitnah veranlasster Abholung können Gestelle bis zu drei Wochen auf der Baustelle verbleiben.

(6) Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm benannten empfangsberechtigten Dritten über.

(7) Bei Unternehmern geht die Gefahr bei einem Versendungskauf mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über, soweit keine Abnahme der Gesamtleistung vereinbart ist.

(8) Scheitert eine Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, können die tatsächlich entstandenen, erforderlichen und angemessenen Kosten einer erneuten Anlieferung, Zwischenlagerung und zusätzlichen Anfahrt berechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

(9) Der Kunde wird gebeten, äußerlich erkennbare Transportschäden bei Übergabe zu dokumentieren und uns zeitnah mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers werden durch eine unterlassene Dokumentation oder Mitteilung nicht eingeschränkt.

§ 11 Montage und bauseitige Voraussetzungen

(1) Montage-, Demontage- und Entsorgungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

(2) Der Kunde sorgt dafür, dass die Montage zum vereinbarten Termin ungehindert, sicher und zusammenhängend durchgeführt werden kann. Er informiert Mieter, Bewohner, Bauleitung und andere betroffene Personen rechtzeitig über Termin, Zugang und notwendige Vorbereitungen.

(3) Insbesondere müssen, soweit für den Auftrag erforderlich:

a) Zufahrt, Park- und Entladeflächen frei und nutzbar sein;

b) sichere Zugänge zu allen Montageorten bestehen;

c) Fenster- und Türöffnungen ungehindert erreichbar sein;

d) ein freier Arbeitsbereich von ungefähr 0,5 Metern seitlich und mindestens 1,5 Metern vor den Elementen vorhanden sein;

e) Möbel, Elektrogeräte, Gardinen, Innenfensterbänke, Blumenkästen und sonstige Gegenstände entfernt oder ausreichend geschützt sein;

f) eine nutzbare Stromversorgung und, falls erforderlich, Wasser bereitstehen;

g) bei mehrgeschossigen Baustellen eine sichere und zum Transport der Bauelemente geeignete Bautreppe oder ein gleichwertiger Zugang vorhanden sein; Leitern oder ungeeignete Wendeltreppen reichen für große oder schwere Elemente nicht aus;

h) erforderliche Gerüste, Absturzsicherungen, Kräne und Hebemittel bereitstehen, soweit ihre Stellung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde;

i) Glattstrich, Meterriss, Rohboden und sonstige Vorleistungen anderer Gewerke fertiggestellt und prüfbar sein;

j) nutzbare sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, soweit die Montage nicht nur kurzfristig erfolgt.

(4) Dauert die Montage länger als einen Arbeitstag, ist uns bei Bedarf eine geeignete, trockene und verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug zur Verfügung zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Können Arbeiten wegen fehlender Voraussetzungen, nicht eingehaltener Termine, Behinderungen durch andere Gewerke oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht begonnen, fortgesetzt oder beendet werden, verlängern sich die Ausführungszeiten angemessen. Erforderliche und tatsächlich entstandene Kosten, insbesondere für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Zwischenlagerung oder erneut benötigte Geräte, können nach vorheriger Information berechnet werden.

(6) Unsere Mitarbeiter decken die unmittelbaren Arbeitsbereiche und erforderlichen Laufwege in einem für die vereinbarten Arbeiten üblichen Umfang ab. Eine vollständige Einhausung, Staubabschottung oder Abdeckung sämtlicher Räume und Einrichtungsgegenstände ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Der Kunde schützt fertiggestellte Bauelemente, Beschläge, Scheiben, Profile, Führungsschienen und Anschlussbereiche vor Beschädigungen, Verschmutzungen und Veränderungen durch nachfolgende Gewerke.

(8) Werden Führungsschienen, Rollladen-, Raffstore- oder sonstige Systemteile durch Dritte demontiert, versetzt, eingeputzt oder erneut montiert, haften wir nicht für hierdurch verursachte Funktionsstörungen oder Schäden. Ansprüche wegen eines bereits zuvor vorhandenen Mangels bleiben unberührt.

§ 12 Nicht enthaltene Leistungen und Planungsverantwortung

(1) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind insbesondere nicht Bestandteil unserer Leistung:

a) Maurer-, Beton-, Stemm-, Putz-, Beiputz-, Spachtel-, Maler-, Tapezier-, Fliesen-, Schreiner-, Dachdecker- und Bodenbelagsarbeiten;

b) Elektroinstallation, Leitungsverlegung, Einbau und Anschluss von Schaltern, Netzgeräten, Steckverbindungen, Steuerungen, Sensoren und Smart-Home-Komponenten;

c) Gerüststellung, Kran- und Hebearbeiten, Verkehrssicherung und Sondertransporte;

d) End- und Baufeinreinigung;

e) Schutz der Bauelemente vor Beschädigungen, Verschmutzungen oder Veränderungen durch Folgegewerke nach Übergabe beziehungsweise Abnahme;

f) die endgültige Bauwerksabdichtung, das äußere Abkleben oder Abdichten bodenstehender Elemente im unteren Fußpunktbereich sowie Abdichtungsarbeiten außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Montageanschlusses;

g) Lüftungskonzepte, Wärme-, Schall-, Feuchte-, Statik-, Brand-, Fluchtweg-, Rettungsweg- und sonstige Fachplanungen oder Nachweise;

h) Bauanträge, Genehmigungen und Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Denkmalschutzbehörden oder sonstigen Behörden;

i) Werk-, Montage-, Ausführungs-, Detail- und Anschlussplanungen, soweit diese nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

(2) Der Kunde beziehungsweise sein Fachplaner ist für die objektbezogene Prüfung öffentlich-rechtlicher, statischer, bauphysikalischer, energetischer, schalltechnischer, brandschutztechnischer und sicherheitsbezogener Anforderungen verantwortlich, soweit diese Prüfung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde.

(3) Dies gilt insbesondere für Anforderungen an Sicherheitsverglasungen, Verkehrssicherheit, Absturzsicherung, Wärme- und Schallschutz, Lüftungskonzepte, Flucht- und Rettungswege sowie barrierefreie, schwellenreduzierte oder niveaugleiche Anschlüsse.

(4) Ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ist durch den Kunden beziehungsweise einen von ihm beauftragten Fachplaner erstellen zu lassen, soweit dies aufgrund der Art und des Umfangs des Bauvorhabens erforderlich ist. Dies kann insbesondere bei Neubauten sowie bei Sanierungen der Fall sein, bei denen mehr als ein Drittel der Fensterfläche einer Nutzungseinheit erneuert wird. Die Erstellung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts ist nur Bestandteil unserer Leistung, wenn sie ausdrücklich angeboten und beauftragt wurde.

(5) Die Prüfung und Verantwortung für Wärme- und Schallschutznachweise obliegen dem Kunden beziehungsweise dem von ihm beauftragten Fachplaner. Wir haften nicht für Inhalt, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Nachweisen, Berechnungen oder Vorgaben, die wir nicht selbst als ausdrücklich vereinbarte Leistung erstellt haben.

(6) Die baurechtlichen Gegebenheiten und öffentlich-rechtlichen Anforderungen des konkreten Bauvorhabens werden von uns nur geprüft, wenn dies ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.

(7) Erkennen wir im Rahmen unserer vertraglich übernommenen Fachkunde, dass eine Vorgabe des Kunden, seines Planers oder eines anderen Gewerks erkennbar ungeeignet, widersprüchlich oder sicherheitsrelevant ist, werden wir auf die erkennbaren Bedenken hinweisen. Eine darüber hinausgehende Fachplanung oder Gesamtprüfung wird hierdurch nicht übernommen.

(8) Erforderliche Genehmigungen, Nachweise und Zustimmungen müssen vor Produktions- beziehungsweise Montagebeginn vorliegen. Verzögerungen, Änderungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Genehmigungen, Nachweise oder Freigaben fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden, soweit wir deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen haben.

§ 13 Bodentiefe Elemente, Schwellen und Bauwerksabdichtung

(1) Der konkrete Umfang unserer Abdichtungsarbeiten ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich einbezogenen technischen Unterlagen. Eine von uns als „temporär“, „provisorisch“, „untere Montageabdichtung“, „diffusionsoffen/geschlossen, temporär“ oder vergleichbar bezeichnete Ausführung dient ausschließlich dem vereinbarten Montageanschluss.

(2) Eine solche temporäre oder provisorische Anschlussausführung ist keine vollständige und endgültige Bauwerksabdichtung nach den einschlägigen Abdichtungsnormen und Richtlinien. Sie stellt insbesondere keine vollständige Bauwerksabdichtung im Sinne der DIN 18195 als Begriffsnorm, der je nach Bauteil anwendbaren Normenreihen DIN 18531 bis DIN 18535 oder der einschlägigen Flachdachrichtlinien dar.

(3) Die fachgerechte endgültige Bauwerksabdichtung der unteren und außenliegenden Anschlüsse von bodentiefen Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, Schiebeelementen, Haustüren und sonstigen bodenstehenden Elementen ist nicht Bestandteil unserer Leistung, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als eigene Leistung aufgeführt ist. Sie muss in diesem Fall bauseits durch einen hierfür geeigneten Fachunternehmer, insbesondere einen Dachdecker- oder Abdichtungsfachbetrieb, geplant, beauftragt, ausgeführt und bezahlt werden.

(4) Ebenfalls nicht Bestandteil unserer Leistung ist das nachträgliche äußere Abkleben oder Abdichten bodenstehender Elemente im unteren Fußpunktbereich, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich angeboten und beauftragt wurde. Die endgültige Boden- und Bauwerksabdichtung ist nach der Elementmontage durch das zuständige Fachgewerk fachgerecht an die Elemente anzuschließen.

(5) Um ein Absenken bodentiefer Elemente und hierdurch verursachte Funktionsstörungen oder Schäden zu vermeiden, müssen die Elemente auf dem im Angebot und Aufmaß vorgesehenen tragfähigen Rohfußboden, Unterbau oder lastabtragenden Montageprofil montiert werden. Der vorgesehene Bodenaufbau, die Fertigfußbodenhöhe und die Anschlusshöhen dürfen nach dem Aufmaß nicht ohne vorherige Abstimmung verändert werden.

(6) Rohböden, Brüstungen und sonstige Anschlussflächen müssen zum Montagezeitpunkt trocken, tragfähig, sauber, staubfrei und für die vorgesehenen Montage- und Dichtstoffe geeignet sein. Bei feuchten oder nassen Rohböden oder Brüstungen ist die fachgerechte Anbringung von Folienband, Montageschaum oder anderen Dichtstoffen am unteren Elementanschluss möglicherweise nicht möglich. Der Kunde hat diese Bereiche bauseits trocken zu halten.

(7) Können die vorgesehenen unteren Montage- oder Abdichtungsarbeiten wegen Feuchtigkeit, Verschmutzung, Frost, ungeeigneter Untergründe oder fehlender Vorleistungen nicht ausgeführt werden, dürfen wir die betroffenen Arbeiten unterbrechen. Erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Nacharbeiten werden vor ihrer Ausführung mit dem Kunden abgestimmt und können zusätzlich berechnet werden, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat.

(8) Auf Bodenanschlussprofile, Verbreiterungsprofile, Kunststoffprofile und sonstige systemgebundene Anschlussbauteile dürfen keine unverträglichen Bitumenprodukte, Schwarzanstriche oder sonstigen Stoffe unmittelbar aufgetragen werden. Die Bauteile dürfen keiner offenen Flamme, keinem Gasbrenner und keiner unzulässigen Hitze ausgesetzt werden.

(9) Die endgültige Abdichtung muss mit den eingesetzten Profilen, Montagewerkstoffen und Herstellerangaben verträglich sein. Als mögliche Abdichtungssysteme kommen je nach Planung und Einbausituation beispielsweise geeignete EPDM-Abdichtungsbahnen oder flüssig aufzubringende PMMA-Systeme in Betracht. Auswahl, Dimensionierung und fachgerechte Verarbeitung obliegen dem zuständigen Abdichtungsfachunternehmen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde.

(10) Bei bodentiefen, öffenbaren Elementen mit flacher, schwellenreduzierter, barrierearmer oder höchstens 20 Millimeter hoher Schwelle müssen zum Schutz vor eindringendem Wasser und einem Hinterlaufen der Abdichtung besondere objektbezogene Maßnahmen geplant und ausgeführt werden.

(11) Abhängig von Lage, Wetterbeanspruchung und baulicher Situation können hierzu insbesondere gehören:

a) eine ausreichend dimensionierte Überdachung;

b) ein ausreichendes Gefälle vom Element weg;

c) eine unmittelbar vor dem Element angeordnete Entwässerungsrinne;

d) Rinnenabdeckungen oder Gitterroste;

e) ausreichend dimensionierte Abläufe und Notüberläufe;

f) eine fachgerechte seitliche und untere Anschlussabdichtung;

g) weitere in der Fachplanung vorgegebene Schutz- und Entwässerungsmaßnahmen.

(12) Die Planung und Ausführung dieser Gesamtmaßnahmen ist bauseitige Aufgabe, sofern sie nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde. Eine Entwässerungsrinne allein ersetzt weder die fachgerechte Bauwerksabdichtung noch die objektbezogene Entwässerungsplanung.

(13) Eine bestimmte Schlagregendichtheit eines flachen, schwellenreduzierten, niveaugleichen oder barrierearmen Bodenanschlusses ist nur geschuldet, wenn die hierfür notwendige Gesamtkonstruktion einschließlich Abdichtung, Entwässerung, Gefälle, Überdachung und sämtlicher bauseitiger Vorleistungen ausdrücklich geplant und vertraglich vereinbart wurde.

(14) Soweit die erforderlichen bauseitigen Abdichtungs- und Entwässerungsmaßnahmen fehlen, unvollständig oder mangelhaft ausgeführt sind, haften wir nicht für hierdurch verursachtes Eindringen von Wasser, Hinterlaufen der Abdichtung, Feuchteschäden oder Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer von uns mangelhaft ausgeführten, ausdrücklich vereinbarten Leistung oder einer sonstigen von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

(15) Gesetzliche Mängelrechte wegen Mängeln der von uns tatsächlich übernommenen Liefer- und Montageleistungen bleiben unberührt.

§ 14 Rollläden, Raffstores, Antriebe und Elektroarbeiten

(1) Rollladen-, Raffstore-, Screen-, Tür- und Torantriebe werden ohne Schalter, Steuerung, Sensorik, Netzgeräte, Elektroverkabelung und Elektroanschluss geliefert, sofern diese Positionen nicht ausdrücklich angeboten und beauftragt wurden.

(2) Sämtliche Elektroanschlüsse und Elektroarbeiten, insbesondere für Rollläden, Raffstores, Screens, Garagentore, Klingelanlagen, Gegensprechanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Motorschlösser, elektrische Türöffner, Sensoren und Smart-Home-Komponenten, sind nur Bestandteil unserer Leistung, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.

(3) Ist eine Klingel- oder Sprechanlage lediglich für einen Gegenlautsprecher vorbereitet, muss der Gegenlautsprecher bauseits bereitgestellt, eingebaut und angeschlossen werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Die Installation elektrischer Leitungen sowie Einbau und Anschluss von Schaltern, Netzteilen, Steckverbindungen, Steuergeräten und vergleichbaren Komponenten müssen durch eine hierfür qualifizierte Elektrofachkraft ausgeführt werden.

(5) Können wir unsere Arbeiten wegen fehlender, verspäteter oder nicht fachgerecht ausgeführter Elektroarbeiten nicht abschließen, verlängert sich die Ausführungszeit angemessen. Erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Mehraufwendungen können nach vorheriger Information berechnet werden, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat.

(6) Bedienseite, Motorseite und Kabelabgang ergeben sich aus den freigegebenen Vertragsunterlagen. Fehlt dort eine ausdrückliche Angabe zur Motorseite, werden die Motorkabel entsprechend unserer Standardausführung von innen gesehen rechts ausgeführt.

(7) Führungsschienen, Schrägschnitte und Anschlüsse werden entsprechend der vereinbarten Fensterbank- und Bodenausführung hergestellt. Sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist, können Führungsschienen bei bauseitigen Steinfensterbänken mit einem Schrägschnitt von 2 Grad und bei Aluminiumaußenfensterbänken mit einem Schrägschnitt von 5 Grad ausgeführt werden. Begehbare Elemente sind hiervon ausgenommen.

(8) Wurden die Führungsschienen für eine bauseitige Steinfensterbank vorbereitet, kann die nachträgliche Montage einer Aluminiumaußenfensterbank technisch unmöglich sein oder zusätzliche Änderungen erfordern. Ein Wechsel der Fensterbankart ist deshalb vor der Fertigungsfreigabe mit uns abzustimmen.

(9) Führungsschienen ohne endgültigen unteren Endanschlag können sich bis zur Fertigstellung der angrenzenden Arbeiten verschieben. Der Kunde hat die nachfolgenden Gewerke darauf hinzuweisen, dass die richtige Position der Führungsschienen vor dem Verputzen, Abdichten oder Verkleiden kontrolliert werden muss.

(10) Werden Führungsschienen, Rollladen-, Raffstore-, Screen- oder sonstige Systemteile durch Dachdecker, Putzer, Elektriker oder andere Fremdgewerke demontiert, versetzt, verändert, eingeputzt oder erneut montiert, haften wir nicht für hierdurch verursachte Funktionsstörungen oder Schäden. Ansprüche wegen eines bereits vorher vorhandenen Mangels bleiben unberührt.

(11) Voreingestellte Motoren dürfen bis zur Fertigstellung angrenzender Bauteile, insbesondere der Fensterbänke, nicht entgegen den Hersteller- oder Montagehinweisen vollständig heruntergefahren, verstellt oder neu programmiert werden.

(12) Beim Einbau eines Motors in ein vorhandenes Rollladensystem ist der Zustand der vorhandenen Rollladenpanzer, Wellen, Lager, Führungsschienen und Arretierungen nicht automatisch Bestandteil der beauftragten Motorleistung. Insbesondere müssen vorhandene Rollladenpanzer gegen ein seitliches Verschieben der Lamellen ausreichend gesichert sein.

(13) Bei einer Modernisierung empfehlen wir, ältere Rollladenpanzer zusammen mit den Fenstern zu erneuern. Vorhandene Rollladenpanzer können aufgrund ihres Alters, ihrer bisherigen Nutzung oder von Materialermüdung optische und funktionale Einschränkungen aufweisen. Eine mangelfreie Funktion vorhandener, nicht von uns erneuerter Bauteile wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(14) Ab bestimmten Größen können nach den technischen Vorgaben des jeweiligen Systems Aluminiumrollläden erforderlich sein. Die maßgebliche Grenze hängt vom Rollladentyp, der Breite, der Höhe und der Beanspruchung ab und kann je nach System ungefähr zwischen 3,2 und 4,0 Quadratmetern liegen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden nur berechnet, wenn die Aluminiumausführung bereits Vertragsbestandteil ist oder nachträglich mit dem Kunden vereinbart wurde.

(15) Kunststoffrollläden dürfen bei intensiver Sonneneinstrahlung nur entsprechend den Herstellerhinweisen als Sonnenschutz verwendet werden. Soweit zur Hinterlüftung erforderlich, müssen Licht- oder Lüftungsschlitze geöffnet bleiben. Bei vollständiger Schließung kann ein Hitzestau entstehen, durch den sich der Rollladenpanzer verformen kann.

(16) Bei Sturm, Vereisung oder sonstigen außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen müssen Rollläden, Raffstores und Screens entsprechend den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers bedient werden. Rollläden sind, soweit vom Hersteller so vorgesehen, so zu schließen, dass ein Ausschlagen des Panzers aus den Führungsschienen vermieden wird.

(17) Zum Austausch, zur Reparatur oder zur Wartung eines Rollladenpanzers oder Rollladenmotors kann das Öffnen eines vorhandenen Rollladenkastendeckels erforderlich sein. Bei gestrichenen, verspachtelten, verfugten oder übertapezierten Kastendeckeln können hierbei trotz sorgfältiger Arbeitsweise sichtbare Spuren entstehen. Solche unvermeidbaren Spuren sind kein Mangel unserer Leistung. Von uns schuldhaft verursachte vermeidbare Beschädigungen bleiben hiervon unberührt.

(18) Kurbelantriebe und andere mechanische Bedienungen können konstruktionsbedingt einen höheren Geräuschpegel verursachen. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die vereinbarte oder produkttypische Beschaffenheit überschritten wird.

(19) Beschattungs-, Antriebs-, Akku- oder Freigabesysteme an Flucht- und Rettungswegen müssen mit dem objektbezogenen Brandschutz- und Rettungswegkonzept abgestimmt und durch die hierfür verantwortliche Stelle freigegeben werden. Diese Prüfung und Freigabe ist nicht Bestandteil unserer Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

(20) Prüfung, Wartung und Akkuaustausch bei Rettungsweg- und Notöffnungssystemen erfolgen bauseits, sofern kein Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen wurde. Empfohlen wird mindestens eine jährliche Funktionsprüfung. Soweit das eingesetzte System dies vorsieht, kann eine Wartungs- oder Akkuwarnung nach 1.000 Betätigungen beziehungsweise nach zwei Jahren erfolgen. Vorrangig gelten die Bedienungs- und Wartungsvorgaben des jeweiligen Herstellers.

§ 15 Glas, Verglasungen und optische Erscheinungen

(1) Verglasungen werden entsprechend der vereinbarten Glasart, dem vereinbarten Glasaufbau und den vereinbarten Leistungswerten geliefert.

(2) Angegebene Ug-Werte der Isolierverglasung werden entsprechend den jeweils maßgeblichen Prüf- beziehungsweise Berechnungsverfahren, insbesondere nach DIN EN 673 oder DIN EN 674, ermittelt. Diese Werte beziehen sich auf die Verglasung und die zugrunde liegenden Berechnungs- oder Prüfbedingungen. Der Ug-Wert der Verglasung ist nicht mit dem Wärmedurchgangskoeffizienten des vollständigen Fenster- oder Türelements gleichzusetzen.

(3) Für die Beurteilung der visuellen Qualität gelten die vereinbarte Beschaffenheit, die einschlägigen anerkannten Regeln und die produktbezogenen Beurteilungsrichtlinien. Herstellungsbedingte Einschlüsse, Reflexionen, Interferenzen, Farbwirkungen, Randzonenerscheinungen und sonstige optische Merkmale sind vertragsgemäß, soweit sie innerhalb der danach zulässigen Toleranzen liegen.

(4) Bei Ornamentglas, Satinato-Glas, sandgestrahltem Glas und sonstigen strukturierten oder mattierten Gläsern können produkt- und herstellungsbedingte optische Unterschiede auftreten. Werden unterschiedliche Glasarten nebeneinander eingesetzt, können sich Struktur, Farbwirkung und Lichtdurchlässigkeit sichtbar unterscheiden.

(5) Auf der Außenseite hoch wärmedämmender Verglasungen kann sich bei bestimmten Witterungsverhältnissen vorübergehend Tauwasser bilden. Dies stellt für sich allein keinen Mangel dar.

(6) Sprossen im Scheibenzwischenraum können die Wärme- und Schalldämmwerte beeinflussen und bei Bewegung, Temperaturänderungen oder Witterung wahrnehmbare Geräusche verursachen. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit oder die zulässige Produkttoleranz überschritten wird.

(7) Teilbeschattung, dicht vor der Scheibe platzierte dunkle oder farbige Gegenstände, Folien, Aufkleber, Bemalungen, Heizkörper, Strahler oder andere lokale Wärmequellen können thermische Spannungen und Glasbruch begünstigen. Der Kunde hat die Pflege-, Nutzungs- und Sicherheitshinweise zu beachten.

(8) Ein nach Übergabe beziehungsweise Abnahme auftretender Glasbruch ist nicht automatisch ein Sach- oder Werkmangel. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben bestehen, wenn der Glasbruch auf einen bei Gefahrübergang vorhandenen Produkt-, Verglasungs-, Transport- oder Montagefehler zurückzuführen ist.

(9) Die objektbezogene Erforderlichkeit von Sicherheitsglas, absturzsichernder Verglasung, Schutzvorrichtungen oder besonderen Glasaufbauten muss vor der Fertigungsfreigabe geklärt werden. Maßgeblich sind insbesondere die Lage, Nutzung, Zugänglichkeit, Absturzhöhe und Verkehrssituation des konkreten Elements sowie die anwendbaren Anforderungen der Normenreihe DIN 18008.

(10) Soweit wir die objektbezogene Planung oder Prüfung der Verglasung nicht ausdrücklich übernommen haben, muss der Kunde beziehungsweise sein Fachplaner die erforderliche Glasart und Sicherheitsausstattung vorgeben. Unsere Pflicht, im Rahmen unserer vertraglich übernommenen Fachkunde auf erkennbare Sicherheitsbedenken hinzuweisen, bleibt unberührt.

§ 16 Vorschäden, Bausubstanz und verdeckte Risiken

(1) Vor Beginn von Demontage- oder Montagearbeiten können erkennbare Vorschäden gemeinsam festgestellt und dokumentiert werden.

(2) Wir haften nicht für Schäden, die ausschließlich auf bereits vorhandene Vorschäden, lose oder mangelhafte Bausubstanz, verborgene Leitungen, Hohlstellen, Spannungen, Materialermüdung, unsachgemäße Vorarbeiten oder instabile angrenzende Bauteile zurückzuführen sind und auch bei fachgerechter Ausführung nicht vermeidbar waren.

(3) Dies kann insbesondere betreffen:

a) Ausbrüche an bereits losem oder hohlliegendem Putz;

b) Schäden an Fliesen mit Haarrissen, Hohllagen oder unzureichender Haftung;

c) Bruch oder Beschädigung bereits gerissener, verspannter oder vorgeschädigter Steinfensterbänke;

d) Schäden an nicht fachgerecht, nicht normgerecht oder nicht erkennbar im Arbeitsbereich verlegten Leitungen;

e) Schäden an unzureichend befestigten, altersbedingt instabilen oder bereits vorgeschädigten angrenzenden Bauteilen.

(4) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

(5) Der Kunde muss uns bekannte Schadstoffe, insbesondere asbesthaltige oder sonstige gesundheitsgefährdende Baustoffe, vor Arbeitsbeginn mitteilen. Bei einem begründeten Verdacht dürfen wir die Arbeiten bis zur fachgerechten Untersuchung und Freigabe unterbrechen. Untersuchung, Sanierung und Entsorgung schadstoffhaltiger Baustoffe sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

§ 17 Abnahme, Mängelvorbehalt und Schlusszahlung

(1) Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich einer Abnahme bedarf, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass nach Abschluss der Montagearbeiten eine zuständige und zur Abnahme beziehungsweise Entgegennahme von Erklärungen berechtigte Person vor Ort anwesend oder kurzfristig erreichbar ist.

(3) Soweit erforderlich, erfolgen nach Abschluss der Montage eine gemeinsame technische Durchsicht, die Einweisung in Bedienung, Pflege und Wartung sowie die Abnahme der erbrachten Leistungen.

(4) Der Kunde hat die ihm übergebenen Bedienungs-, Pflege-, Wartungs- und Sicherheitshinweise an Eigentümer, Mieter, Bewohner und sonstige Nutzer der Bauelemente weiterzugeben.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben bestehen.

(6) Auf Verlangen einer Vertragspartei wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Darin können erkennbare Mängel, Restarbeiten, Vorbehalte, übergebene Unterlagen und angemessene Erledigungsfristen festgehalten werden.

(7) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Abnahmefiktion nur unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise.

(8) Ist die Vergütung fällig und kann der Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung.

(9) Der Kunde wird gebeten, sichtbare Kratzer, Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Übergabe beziehungsweise Abnahme im Protokoll festzuhalten und uns möglichst innerhalb von drei Werktagen in Textform mitzuteilen. Diese Bitte dient der Beweissicherung. Gesetzliche Mängelrechte eines Verbrauchers werden durch eine spätere Anzeige nicht ausgeschlossen.

(10) Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

§ 18 Änderungen, Stornierung und Kündigung

(1) Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nur aufgrund einer Vereinbarung über die geänderte Leistung, den Preis und die Liefer- oder Ausführungszeit ausgeführt.

(2) Für individuell nach Kundenmaß oder Kundenspezifikation bestellte Waren besteht kein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.

(3) Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags kann vereinbart werden. In diesem Fall können die bis zur Aufhebung tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Kosten, insbesondere für Aufmaß, technische Bearbeitung, Planung, Herstellerbestellung, Fertigung, Transport und Stornierung beim Lieferanten, abgerechnet werden. Der Kunde erhält auf Verlangen eine nachvollziehbare Aufstellung.

(4) Gesetzliche Kündigungsrechte bei Werkverträgen bleiben unberührt. Soweit der Kunde einen Werkvertrag frei kündigt, bestimmen sich Vergütungsanspruch und anzurechnende Ersparnisse nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Können kundenspezifische Produkte nach Kündigung oder Vertragsaufhebung nicht anderweitig verwendet oder veräußert werden, wird dies bei der Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

§ 19 Mängelrechte, Nacherfüllung, Wartung und Garantien

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die konkrete rechtliche Einordnung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Vorschriften über Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträge.

(2) Der Kunde hat uns einen behaupteten Mangel so konkret wie möglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung oder vorherige Nacherfüllung entbehrlich ist, bleiben unberührt.

(3) Beauftragt der Kunde ohne die gesetzlich erforderliche vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung einen Dritten, richten sich die Kostentragung und die weiteren Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Fenster, Türen, Verglasungen, Beschläge, Dichtungen, Profilzylinder, Rollläden, Raffstores, Screens, Antriebe, Steuerungen und sonstige bewegliche, elektrische oder mechanische Teile müssen entsprechend den Hersteller-, Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen regelmäßig kontrolliert, gereinigt, gepflegt und gewartet werden.

(5) Profilzylinder sind mindestens alle sechs Monate mit einem hierfür geeigneten, vom Hersteller zugelassenen Pflegemittel zu warten, sofern die Herstelleranleitung keine abweichenden Wartungsintervalle oder Pflegemittel vorgibt. Ungeeignete Öle, Fette oder sonstige Schmierstoffe dürfen nicht verwendet werden.

(6) Prüf-, Einstell-, Pflege- und Wartungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Lieferung oder Montage, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden. Auf Wunsch bieten wir dem Kunden einen gesonderten Wartungsvertrag an.

(7) Schäden, die nachweislich durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Reinigungs-, Pflege- oder Schmiermittel, unterlassene erforderliche Wartung, Fremdreparaturen, nicht freigegebene Veränderungen, ungeeignete Fremdbauteile, Gewalteinwirkung oder sonstige nach Gefahrübergang eingetretene Fremdeinflüsse verursacht wurden, begründen insoweit keine Mängelansprüche.

(8) Das Unterlassen einer Wartung führt nicht pauschal zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte. Eine Einschränkung kommt nur in Betracht, soweit die unterlassene oder fehlerhafte Wartung für den konkreten Schaden ursächlich war.

(9) Üblicher, vertragsgemäßer Verschleiß ist kein Mangel. Dies gilt insbesondere für Teile, deren Lebensdauer wesentlich von Nutzungshäufigkeit, Belastung, Witterung, Pflege und Wartung abhängt.

(10) Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach Inhalt und Bedingungen der jeweiligen Garantieerklärung des Herstellers. Sie treten neben die gesetzlichen Mängelrechte und schränken diese nicht ein. Wir unterstützen den Kunden im üblichen Umfang bei der Abwicklung berechtigter Herstelleransprüche.

(11) Eine eigene Garantie der Bauelemente-Schmidt GmbH oder der Schmidt Montageservice GmbH besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und hinsichtlich Inhalt, Dauer und Geltungsbereich schriftlich oder in Textform erklärt wurde.

(12) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum.

(2) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(3) Unternehmer dürfen Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe der offenen gesicherten Forderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(4) Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

(5) Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wir geben Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

§ 21 Besondere Bestimmungen gegenüber Unternehmern

(1) Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(2) Erfüllungsort für reine Warenlieferungen an Unternehmer ist unser Geschäftssitz, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über.

(4) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Limburg an der Lahn Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

(6) Die VOB/B gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und dem Kunden in der erforderlichen Weise zur Verfügung gestellt wurde.

§ 22 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

(2) Über ein bestehendes Widerrufsrecht, dessen Frist, Ausübung und Folgen wird der Verbraucher mit einer gesonderten Widerrufsbelehrung und, soweit erforderlich, einem Muster-Widerrufsformular informiert. Diese AGB ersetzen die gesonderte Widerrufsbelehrung nicht.

(3) Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann insbesondere bei Verträgen über Waren ausgeschlossen sein, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies betrifft typischerweise individuell nach Maß, Farbe, Öffnungsart, Verglasung oder sonstiger Kundenspezifikation hergestellte Bauelemente.

(4) Der Ausschluss des Widerrufsrechts für individuell hergestellte Waren gilt nicht automatisch für gesondert vereinbarte Dienstleistungen.

(5) Soll auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung begonnen werden, erfolgt dies nur unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und Verbraucherinformationen.

(6) Gesetzliche Rechte wegen Mängeln, Verzug, Rücktritt oder Kündigung bleiben vom Ausschluss eines Widerrufsrechts unberührt.

§ 23 Verbraucherstreitbeilegung

Die Bauelemente-Schmidt GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 24 Rechtswahl und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Freigaben, Änderungswünsche, Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen, sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

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